Corona-Überbrückungshilfen der Bundesregierung
Als weiteren Bestandteil des Konjunkturpakets zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Corona Soforthilfen für Vereine auf den Weg gebracht. Auch gemeinnützige Einrichtungen sind förderfähig.
Derzeit stehen insbesondere drei konkrete Hilfsprogramme unter diesem Banner:
a) Überbrückungshilfe II
Bis zum Ende des Jahres 2020 haben sowohl KMUs als auch gemeinnützige Organisationen die Chance von dem Förderprogramm „Überbrückungshilfe Phase 2“ von Bund und Ländern zu profitieren – Träger ist hier das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Hierbei können die Organisationen je nach Umsatzeinbuße bis zu 80% erstattet bekommen.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Dabei kommt die Überbrückungshilfe II mit einigen Anpassungen im Vergleich zur ersten Phase:
Zum einen umfasst sie die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden – dürfen allerdings ausschließlich durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwälte eingereicht werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet.
Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
Zum anderen wurden die Fördersätze erhöht:
90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%
Erhöhung der Personalkostenpauschale auf 20% der förderfähigen Kosten
Auch die Eintrittsschwelle für Überbrückungshilfen wird flexibler gestaltet. Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder:
Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten (April bis August 2020)
Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020
Förderfähig sind ausdrücklich auch gemeinnützige Einrichtungen jeder Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind, d.h. dauerhaft am Markt auftreten.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen aus der Wirtschaft
KMUs, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen (Unternehmensgröße und Umsatzrückgang)
Gemeinnützige Unternehmen & Organisationen
Gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Selbstständige
Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe als haupterwerbliche Tätigkeit.
Besonderheiten bei gemeinnützigen Unternehmen
Private gemeinnützige Unternehmen (i.S.d. §§ 51 ff AO) sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt. Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.
Antragsberechtigt ist jeder Verein, der mindestens einen Minijobber beschäftigt.
Bewilligungsstellen der Länder
Nachdem Anträge auf Soforthilfen für Vereine im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolgt dann auf Länderebene. Welche Bewilligungsstelle für Ihren Bereich zuständig ist, sehen Sie hier:
Update:
Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden regelmäßig angepasst und erweitert, sodass die bisherige Überbrückungshilfe bis Juni 2021 verlängert und ausgeweitet werden soll.
b) Novemberhilfe
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse im Zeitraum der Schließung in Höhe von 75% des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt daher unabhängig von der Überbrückungshilfe auf folgender Plattform:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/novemberhilfe.html
Antragsberechtigt sind:
Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss auch hierbei erfolgen durch:
einen Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer oder
steuerberatenden Rechtsanwalt.
c) NEUSTART KULTUR
Mit NEUSTART KULTUR hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich aufgelegt. Gefördert werden unter anderem pandemiebedingte Investitionen und Projekte verschiedener Kultursparten.
Das Programm NEUSTART KULTUR sieht die Förderung verschiedener Bereiche von Kultur und Medien vor. Im Fokus stehen dabei vor allem Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre Häuser erneut zu öffnen und Programme wieder aufzunehmen, um Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive zu bieten.
Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die verschiedenen Rettungsprogramme können Sie unter folgendem Link einsehen:
KfW-Schnellkredit 2020
(seit 9.11. ohne Mindestanzahl für Mitarbeiter)
Wer ist der Träger?
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bei ausschließlicher Beantragung über Hausbanken (Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken)
Wer wird gefördert?
Unternehmen, die seit mindestens 01.01.2019 am Markt aktiv sind (erster Umsatz)
Ohne wirtschaftlich Schwierigkeiten bis zum 31.12.2019
summarische Gewinnerzielung in den Jahren 2017-2019 oder im Jahr 2019
Ebenfalls gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine oder Stiftungen
Wie wird gefördert?
Der Kredit kommt mit einer 100% Haftungsfreistellung der Hausbank ohne Risikoprüfung durch die Hausbank. Gefördert werden Betriebsmittel-Ausgaben und Investitionen und die Kredithöhe ist auf 25% des Umsatzes aus 2019 beschränkt und beträgt bei:
0 - 10 Beschäftigte: max. 300.000€
11 bis 50 Beschäftigte: max. 500.000€
über 50 Beschäftigte max. 800.000€
Die Kreditkonditionen liegen bei 3,0% p.a. Zinsen bei einer Laufzeit von bis zu 10 Jahre - davon sind 2 Jahre tilgungsfrei.
„We Kick Corona“
Hunderte Profisportler haben gemeinsam „We Kick Corona“ ins Leben gerufen, um karitativen Einrichtungen zu helfen. Mehr als 3,7 Millionen Euro sind bereits zusammengekommen. Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Verein für eine Soforthilfe in Frage kommt.